Förderbedingungen
- mind. ein sächsischer und ein tschechischer Projektpartner (nicht zwingend aus der Euroregion oder dem Fördergebiet)
- Projektergebnisse müssen dem Fördergebiet von INTERREG Sachsen-Tschechien zugutekommen (siehe unten)
- gemeinsame Planung und Durchführung des Projektes mit Personal beider Partner
- Gesamtausgaben max. 30.000 Euro, min. 1.000 Euro bei der Abrechnung über Standardeinheitskosten bzw. 3.000 Euro bei der Abrechnung über das Entwurfsbudget
Fördergebiet von INTERREG Sachsen-Tschechien
Welche Ziele muss das Projekt unterstützen?
- Begegnungen zwischen den Bürgern beiderseits der Grenze verstärken
- sprachliche und interkulturelle Kompetenzen weiter fördern
- gegenseitiges Verständnis durch eine verstärkte Vertrauensbildung und den Abbau mentaler Hemmnisse weiter erhöhen
- Wissen der Menschen über das Nachbarland erweitern
Was ist förderfähig?
- Organisation und Durchführung von grenzübergreifenden Veranstaltungen wie Workshops, Seminaren, Konferenzen, Informationsveranstaltungen, Erfahrungsaustausche, Vernetzungstreffen, Wettbewerbe, Sport- und Kulturveranstaltungen
- Gruppenaustausch, insbesondere Austausch von Kinder-, Jugend-, Studenten- und Schülergruppen
- Bildungsmaßnahmen inkl. Sprachmodule zur Erhöhung von Sprachkompetenzen
- Projekte der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Begegnungen wie das Erstellen von mehrsprachigen Publikationen und Informationsmaterialien oder gemeinsamer Informations- und Kommunikationssysteme
...und was nicht?
- reine Sprachkurse
- parteipolitische Aktivitäten
in Sachsen | in Tschechien |
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Förderhöhe
Die Förderung kann bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Bei wiederholten Projekten ist es möglich, dass der Fördersatz sinkt (auf 70% bzw. 50%).
Die Förderung beträgt höchstens 20.000 Euro. Die Gesamtkosten können maximal 30.000 Euro betragen.
Projekte mit einer feststellbaren Teilnehmerzahl werden nach Kopfpauschalen (offiziell Standardeinheitskosten) abgerechnet, alle anderen über ein Entwurfsbudget.
Projekte mit Gesamtkosten von weniger als 1.000 Euro bei der Abrechnung über Kopfpauschalen bzw. 3.000 Euro bei der Abrechnung über das Entwurfsbudget sind nicht förderfähig.
Die Erstattung der Kosten erfolgt nur dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kleinprojektes nachgewiesen wurde. Die Förderung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip, also erst nach dem Ende der Projektes.
Einnahmen
Einnahmen, die während der Projektlaufzeit oder nach Projektende erwirtschaftet werden, bleiben im Zuge der Feststellung der Gesamtausgaben unberücksichtigt.
Projekte mit einer feststellbaren Teilnehmerzahl werden nach Kopfpauschalen (offiziell Standardeinheitskosten) abgerechnet. Das ist sehr einfach: Für jede teilnehmende Person gibt es pro Tag (sog. Personentag) einen festgelegten Pauschalsatz. Damit sind alle Kosten abgedeckt. Einzelne Ausgaben können nicht mehr abgerechnet werden.
Projekttypen
Die Kopfpauschale unterscheidet sich nach folgenden drei Typen von Projekten:
- Veranstaltungen: Grenzübergreifendes Zusammentreffen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wie z. B. sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Gruppenaustausche als auch Trainings- und Ferienlager u.a.
- (Fort-)Bildungen: Grenzübergreifendes Zusammentreffen von Personen mit Bildungscharakter, wie z.B. Sprachmodule zur Erhöhung von Sprachkompetenzen oder Workshops, Seminare und Schulungen zu speziellen Themen, bei denen Kenntnisse vermittelt werden, unabhängig davon, ob theoretisch oder praktisch. Ziel ist es, die Kompetenz der Teilnehmer auf einem konkreten Fachgebiet zu erhöhen.
- Fachkonferenzen: Grenzübergreifendes Zusammentreffen von Experten aus einem bestimmten Fachbereich, die in Referaten ihre Arbeit und Erkenntnisse vorstellen und untereinander diskutieren. Es findet ein fachlicher Informations- und Erfahrungsaustausch über ein konkretes Fachgebiet statt.
Personentag
Es ist nirgendwo festgelegt, was ein Personentag genau ist. Gehen Sie besser davon aus aus, das die Aktivitäten an einem Tag mindestens 4 Stunden dauern müssen, um als ganzer Personentag gezählt zu werden.
Pauschalsätze
Die aktuellen Pauschale für die drei Projekttypen sind folgende:
Projekttyp | Kostensatz EUR/ Personentag seit 1.2.2025 |
---|---|
Veranstaltungen | 54 EUR |
(Fort-)Bildungen | 78 EUR |
Fachkonferenzen | 108 EUR |
Diese Sätze werden jährlich im Februar der Inflation angepasst. Es gilt immer der Satz zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der zum Zeitpunkt der Durchführung oder Abrechnung.
Für Projekte, die sich bereits in Durchführung oder Abrechnung befinden, werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Sätze der Kopfpauschalen angewendet:
Projekttyp | Kostensatz EUR/ Personentag |
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---|---|---|
bis 31.01.2024 | vom 1.2.2024 bis 31.1.2025 |
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Veranstaltungen | 49 EUR | 53 EUR |
(Fort-)Bildungen | 70 EUR | 76 EUR |
Fachkonferenzen | 96 EUR | 105 EUR |
Kleinprojekte mit einer nachweisbaren Anzahl von Teilnehmern, deren Gesamtkosten weniger als 1 000 EUR betragen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Weitere Einzelheiten sind im Umsetzungsdokument in Anhang Nr. 1 zu den Standardeinheitskosten zu finden (siehe unter Downloads).
Projekte, bei denen keine konkrete Teilnehmerzahl feststellbar ist, werden in Form eines sog. Entwurfsbudgets abgerechnet. Dabei wird eine Kostenplanung der konkreten Ausgaben eingereicht. Daraus wird ein Kostensatz bezogen auf ein konkretes Projektergebnis berechnet. Wird dieses Ergebnis erreicht, erfolgt die Auszahlung der Mittel. Andernfalls geht der Projektträger leer aus.
Begegnungsprojekte mit nicht nachweisbarer Teilnehmerzahl können u.a. folgende Veranstaltungen sein:
- Festivals und Konzerte,
- Märkte und Jahrmärkte,
- Erntedankfeste,
- öffentliche Feierlichkeiten
- Kulturveranstaltungen,
- Ausstellungen,
- Tag der offenen Tür usw.
Kleinprojekte mit einer NICHT nachweisbaren Anzahl von Teilnehmern, deren Gesamtkosten weniger als 3 000 EUR betragen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Kostenketegorien des Entwurfbudgets
Folgende Kostenkategorien können zur Erstellung des Entwurfsbudgets herangezogen werden:
- Kosten für externe Expertisen und Dienstleistungen
- Ausrüstungskosten
- als Pauschale:
- Personalkosten in Höhe von 20 % der Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie für Ausrüstungskosten (nur bei angestelltem Personal)
- Büro- und Verwaltungskosten in Höhe von 15 % der Personalkosten
- Reisekosten- und Unterbringungskosten in Höhe von 5 % der Personalkosten.
Kosten für externe Expertisen und Dienstleistungen
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind Kosten für Leistungen, die durch Dritte erbracht werden. Diese Kostenkategorie umfasst folgende Dienstleistungen und Expertisen:
- Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen inklusive Konferenztechnik
- Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites
- Werbung, Werbeartikel, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Projekt
- Dienstleistungen zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Miete von Veranstaltungsorten und Technik, Verpflegung, Unterkunft, Hilfskräfte)
- Teilnehmergebühren für nicht beim Projektträger beschäftigte Personen
- Honorare für Vortragende, externe Sachverständige und Dienstleister inklusive Fahrt- und Unterbringungskosten
- Transportleistungen von externen Anbietern (z. B. Bustransfer mit Fahrer)
- Versicherungen, wenn für das Projekt notwendig
- Künstlerhonorare bis max. 1.000 Euro netto pro Künstler oder Ensemble pro Veranstaltung
- Rechte am geistigen Eigentum und Nutzungsgebühren
- Weitere notwendige Dienstleistungen für das Projekt
Ausrüstungskosten
Ausrüstungskosten umfassen die Kosten für den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungsgegenständen. Die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen darf nicht den Schwerpunkt des Kleinprojektes darstellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind nur förderfähig, wenn sie direkt für die Durchführung des Kleinprojektes notwendig sind. Die Notwendigkeit der Anschaffung muss mit Blick auf das Projektziel durch den Antragsteller begründet und durch den zuständigen Fondsverwalter geprüft und bewertet werden. Materialien oder Zubehörteile sind förderfähig, sofern sie zwingend für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind und nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäftsbetriebs dienen.
Auf der deutschen Seite sind die Ausgaben für Ausrüstungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß dem Einkommensteuergesetz in Höhe von 800 Euro (netto) beschränkt.
Auf tschechischer Seite ist die Anschaffung von Vermögensgegenständen bis zur Höhe von 80.000 Kronen förderfähig.
Eine Rechnungslegung zwischen Projektpartnern eines Kleinprojektes ist ausgeschlossen.
Art des Kostennachweises
Referenzsätze im Preiskatalog
Für einige ausgewählte Leistungen wurden Referenzsätze in einem Preiskatalog festgelegt. Diesen finden Sie in Anlage 2 des Umsetzungsdokuments (siehe Downloads KPF). Es handelt sich um folgende Leistungen:
- Hilfskräfte
- Übersetzungen (Schriftliche)
- Dolmetscherleistung ohne Technik
- Grafikerleistung
- Druckkosten
- Banner
- Rollup
Alle diese Leistungen müssen zwingend aus dem Preiskatalog ausgewählt werden. Die Verwendung einer anderen Alternative ist nicht zulässig. Dabei gelten die Referenzsätze des Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
Nicht im Preiskatalog
Bei Kosten für Leistungen, die nicht im Preiskatalog enthalten sind, gilt folgendes:
- Leistungen über 1.000 EUR (netto): Es sind mit dem Antrag drei Preisvergleiche vorzulegen, die nach Art und Umfang der angebotenen Leistung vergleichbar sein müssen.
- Leistungen bis 1.000 EUR (netto): Es ist mit dem Antrag ein marktüblicher Preis mit Angabe eines Anbieters vom Antragsteller vorzulegen. Der marktübliche Preis muss über Angebote, Internetrecherche o.ä. nachgewiesen werden.
- andere = muss schriftlich begründet werden.
Weitere Einzelheiten sind im Umsetzungsdokument in Anhang Nr. 2 zu den Draft budget zu finden (siehe unter Downloads).
Der Projektzeitraum beginnt frühestens mit der Registrierung des Projektantrages beim Fondsverwalter und beträgt in der Regel ein Jahr.
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sobald das Projekt registriert worden ist. Die Registrierung erfolgt nach formaler Kontrolle und positiver Prüfung der fachlichen Förderfähigkeit. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Jeder frühere Projektbeginn führt dazu, dass das gesamte Projekt nicht förderfähig ist!
Bis zum Zeitpunkt der Bewilligung (Abschluss des Zuwendungsvertrages) tragen die Antragsteller ihre Kosten auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Das Projekt muss durch den Lokalen Lenkungsausschuss bewilligt werden.
Die Zusage der Fördermittel erfolgt durch den Abschluss eines Zuwendungsvertrages zwischen dem Antragsteller und dem jeweils zuständigen Fondsverwalter. Der Zuwendungsvertrag begründet keinen automatischen Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung. Dafür muss auch die Abrechnung in Ordnung sein.