Variante 2: Entwurfsbudget (Draft Budget)
Projekte, bei denen keine konkrete Teilnehmerzahl feststellbar ist, werden in Form eines sog. Entwurfsbudgets abgerechnet. Dabei wird eine Kostenplanung der konkreten Ausgaben eingereicht. Daraus wird ein Kostensatz bezogen auf ein konkretes Projektergebnis berechnet. Wird dieses Ergebnis erreicht, erfolgt die Auszahlung der Mittel. Andernfalls geht der Projektträger leer aus.
Begegnungsprojekte mit nicht nachweisbarer Teilnehmerzahl können u.a. folgende Veranstaltungen sein:
- Festivals und Konzerte,
- Märkte und Jahrmärkte,
- Erntedankfeste,
- öffentliche Feierlichkeiten
- Kulturveranstaltungen,
- Ausstellungen,
- Tag der offenen Tür usw.
Kleinprojekte mit einer NICHT nachweisbaren Anzahl von Teilnehmern, deren Gesamtkosten weniger als 3 000 EUR betragen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Kostenketegorien des Entwurfbudgets
Folgende Kostenkategorien können zur Erstellung des Entwurfsbudgets herangezogen werden:
- Kosten für externe Expertisen und Dienstleistungen
- Ausrüstungskosten
- als Pauschale:
- Personalkosten in Höhe von 20 % der Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie für Ausrüstungskosten (nur bei angestelltem Personal)
- Büro- und Verwaltungskosten in Höhe von 15 % der Personalkosten
- Reisekosten- und Unterbringungskosten in Höhe von 5 % der Personalkosten.
Kosten für externe Expertisen und Dienstleistungen
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind Kosten für Leistungen, die durch Dritte erbracht werden. Diese Kostenkategorie umfasst folgende Dienstleistungen und Expertisen:
- Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen inklusive Konferenztechnik
- Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites
- Werbung, Werbeartikel, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Projekt
- Dienstleistungen zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Miete von Veranstaltungsorten und Technik, Verpflegung, Unterkunft, Hilfskräfte)
- Teilnehmergebühren für nicht beim Projektträger beschäftigte Personen
- Honorare für Vortragende, externe Sachverständige und Dienstleister inklusive Fahrt- und Unterbringungskosten
- Transportleistungen von externen Anbietern (z. B. Bustransfer mit Fahrer)
- Versicherungen, wenn für das Projekt notwendig
- Künstlerhonorare bis max. 1.000 Euro netto pro Künstler oder Ensemble pro Veranstaltung
- Rechte am geistigen Eigentum und Nutzungsgebühren
- Weitere notwendige Dienstleistungen für das Projekt
Ausrüstungskosten
Ausrüstungskosten umfassen die Kosten für den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungsgegenständen. Die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen darf nicht den Schwerpunkt des Kleinprojektes darstellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind nur förderfähig, wenn sie direkt für die Durchführung des Kleinprojektes notwendig sind. Die Notwendigkeit der Anschaffung muss mit Blick auf das Projektziel durch den Antragsteller begründet und durch den zuständigen Fondsverwalter geprüft und bewertet werden. Materialien oder Zubehörteile sind förderfähig, sofern sie zwingend für die Erreichung der Projektziele erforderlich sind und nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäftsbetriebs dienen.
Auf der deutschen Seite sind die Ausgaben für Ausrüstungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß dem Einkommensteuergesetz in Höhe von 800 Euro (netto) beschränkt.
Auf tschechischer Seite ist die Anschaffung von Vermögensgegenständen bis zur Höhe von 80.000 Kronen förderfähig.
Eine Rechnungslegung zwischen Projektpartnern eines Kleinprojektes ist ausgeschlossen.
Art des Kostennachweises
Referenzsätze im Preiskatalog
Für einige ausgewählte Leistungen wurden Referenzsätze in einem Preiskatalog festgelegt. Diesen finden Sie in Anlage 2 des Umsetzungsdokuments (siehe Downloads KPF). Es handelt sich um folgende Leistungen:
- Hilfskräfte
- Übersetzungen (Schriftliche)
- Dolmetscherleistung ohne Technik
- Grafikerleistung
- Druckkosten
- Banner
- Rollup
Alle diese Leistungen müssen zwingend aus dem Preiskatalog ausgewählt werden. Die Verwendung einer anderen Alternative ist nicht zulässig. Dabei gelten die Referenzsätze des Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
Nicht im Preiskatalog
Bei Kosten für Leistungen, die nicht im Preiskatalog enthalten sind, gilt folgendes:
- Leistungen über 1.000 EUR (netto): Es sind mit dem Antrag drei Preisvergleiche vorzulegen, die nach Art und Umfang der angebotenen Leistung vergleichbar sein müssen.
- Leistungen bis 1.000 EUR (netto): Es ist mit dem Antrag ein marktüblicher Preis mit Angabe eines Anbieters vom Antragsteller vorzulegen. Der marktübliche Preis muss über Angebote, Internetrecherche o.ä. nachgewiesen werden.
- andere = muss schriftlich begründet werden.
Weitere Einzelheiten sind im Umsetzungsdokument in Anhang Nr. 2 zu den Draft budget zu finden (siehe unter Downloads).